Was Sie über die neue Maschinenverordnung wissen müssen

Die bisherige Rechtslage  kannte nur Papier. Die neue EU-Maschinenverordnung (EU-MVO) kennt plötzlich QR-Codes, Online-Verfügbarkeit und maschinenlesbare Daten. Denn was früher in dicken Ordnern verschwand, kann heute digital auffindbar sein. Wenn eine Maschine nachts ausfällt, soll muss sich so  niemand mehr durch Aktenschränke wühlen müssen.

Die MVO löst die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Weil es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; es gibt keinen Umweg über nationale Gesetzgebung. Am 20. Januar 2027 ist es soweit, es bleibt keine weitere Schonzeit, um sich in Ruhe vorzubereiten.

Egal, ob Sie die MVO schon gelesen haben oder bisher lieber einen Bogen darum gemacht haben: Viele kennen das Gefühl, sich durch einen Verordnungstext zu kämpfen und am Ende trotzdem nicht genau zu wissen, was für das eigene Unternehmen zählt.

Genau deshalb gibt es diesen Überblicksartikel. Er ordnet die wichtigsten Änderungen aus der Perspektive der Technischen Kommunikation verständlich ein, damit Sie sich nicht selbst durch hunderte Absätze arbeiten müssen.

Was überhaupt als Vollständige Maschine gilt

Der Maschinenbegriff ist bewusst weit gefasst. Antrieb, bewegliche Teile und ein bestimmter Zweck reichen aus, um darunterzufallen.

Bevor es kompliziert wird, ein kleiner Realitätscheck: Ein Möbelstück mit eingebautem Motor erfüllt formal die Definition einer Maschine. Das klingt absurd, ist aber genau der Punkt. Denn die Verordnung fragt nicht, wie ein Produkt aussieht, sondern was es technisch tut und worin dabei die Risiken bestehen. Denn das zu erreichende Schutzziel ist schlicht die Verringerung von Unfällen.

Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für dieses Schutzziel gelten daher auch separat in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile als Maschine. Achtung: Das kann neuerdings auch eine reine Software sein. Das heißt, dass Sie sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass auch auf einer Software eine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss. Auch Lastaufnahmemittel wie Hebevorrichtungen und Kranhaken, aber auch Ketten, Seile oder Gurte gelten deshalb als Maschinen und müssen entsprechend bewertet werden. Viele Produkte, beispielsweise PKW, Personenaufzüge oder Fahrgeschäfte in Vergnügungsparks sind dagegen ausdrücklich ausgenommen (Artikel 2, Absatz 2), da sie in anderen Rechtsakten geregelt werden.

Der Effekt in der Praxis: Viele Unternehmen gehen selbstsicher davon aus, dass wir "ja keine Maschinen" bauen. Wenn sie dann genauer hinschauen, stellen sie fest, dass ihr Produkt längst mittendrin steckt. Beispiele sind Software-Hersteller oder Hersteller von Vorrichtungen, die erst noch eine Maschine werden wollen – die unvollständigen Maschinen.

 

AspektDetailPraxisrelevanz
Definition Maschine

Antriebssystem, mindestens ein bewegliches Teil, für bestimmte Anwendung zusammengefügt

Prüfung notwendig auch bei Produkten, die nicht offensichtlich "Maschine" heißen

Sicherheitsbauteile  

Auswechselbare Ausrüstungen

  

Lastaufnahmemittel

Ketten, Seile, Gurte gelten als Maschinen

Betrifft auch Zulieferer von Hebezubehör

Unvollständige Maschine

z.B. ein Verbrennungsmotor oder ein Antriebssystem, die erst nach Einbau seine Funktion erfüllen, nicht jedoch darin enthaltene einzelne Komponenten

Erfordert eigene Konformitätslogik (siehe nächster Abschnitt) 

Unvollständige Maschinen: eine oft unterschätzte Kategorie

Auch Komponenten, die erst nach dem Einbau funktionsfähig werden, unterliegen eigenen Pflichten, inklusive einer neuen Sprachanforderung.

Ein Antriebssystem wird nicht für sich allein betrieben. Gefährdungen, die von dem Antrieb ausgehen, können daher erst nach dem Einbau in eine andere Maschine abschließend betrachtet werden. Dennoch ist es nicht sinnvoll, dem Hersteller der Maschine die ganze Last der Sicherheit aufzuladen: Den Beitrag, den der Hersteller der unvollständigen Maschine zur Sicherheit leisten kann, soll dieser auch leisten. Genau diese Zwischenstufe hat seit jeher die Maschinenrichtlinie und auch weiterhin die Verordnung im Blick. Für solche unvollständigen Maschinen ist eine Einbauerklärung vorgesehen. Sie dokumentiert, welche „Grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz“ aus Anhang III der MVO der Hersteller der unvollständigen Maschine bereits erfüllt hat, auch mithilfe seiner Risikobeurteilung, und was der weiterverarbeitende Hersteller noch sicherstellen muss.

Das ist nicht neu. Die eigentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage betrifft Inhalt und Sprache der Anleitung, und sie ist unauffällig, aber folgenreich. Bislang reichte eine Sprache, die der Hersteller der Maschine akzeptiert – in der Praxis war meist Englisch dabei. Nach Artikel 11 Absatz 7 der MVO muss die Information nun in der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Sprache erfolgen. Wenn aus zwei Sprachen plötzlich zwanzig werden, dann trifft das viele Übersetzungsprozesse unvorbereitet. Insgesamt hat der Gesetzgeber die Verpflichtungen für Hersteller unvollständiger Maschinen weitgehend an diejenigen für vollständige Maschinen angepasst.

AspektDetailPraxisrelevanz

Einbauerklärung

Erforderlich für Komponenten, die erst nach Einbau funktionsfähig sind

Betrifft z. B. Motoren- und Antriebshersteller

Sprachpflicht

Landessprache des Mitgliedstaats statt pauschal Deutsch/Englisch

Erhöht Übersetzungsaufwand deutlich

Digitale Bereitstellung

Gleiche Grundsätze wie bei vollständigen Maschinen, ebenfalls 10 Jahre online verfügbar

Auch Komponentenhersteller müssen digitale Infrastruktur bereitstellen

Von der Gefährdung her denken

Das Kernstück der MVO ist Anhang III, die Grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz – das ist der überarbeitete und ergänzte Anhang I aus der Maschinenrichtlinie. In den Anhängen lässt sich schnell erkennen, warum die Maschinenrichtlinie überarbeitet werden musste, denn es sind neue Gefährdungen hinzugekommen.

In der Maschinenrichtlinie erfasste GefährdungenNeu in der Maschinenverordnung
Gefährdungen durch Materialien, insbesondere Fluide Gefährdungen aufgrund selbstentwickelnden Verhaltens (KI) einschließlich Wechselwirkungen zwischen Maschinen 
Unzureichende Beleuchtung Cyber-Sicherheit und Schutz gegen Korrumpierung einschließlich Risiken durch den Ausfall der Verbindung: Betrifft Hardware, Steuerung, Software und Daten 
Gefahren bei Transport, Wartung, Ingangsetzen und Stillsetzen, insbesondere bei einer Gesamtheit von Maschinen, und durch Montagefehler Enge Zusammenarbeit von Menschen und Maschine 
Bedienplätze, Sitze, Ergonomie Notfallrettung von Personen, die in einer Maschine arbeiten
Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Stellteilen, Schutzeinrichtungen  
Mechanische Gefährdungen  
Gefährdung durch Elektrizität, extreme Temperatur, Brand, Explosion, Lärm, Strahlungen, Emissionen  
Gefährdung durch Einschluss, Stolpern und Rutschen, Blitzschlag 

Darüber hinaus stellt die MVO neue Anforderungen beispielsweise an autonom fahrende Maschinen und definiert eine neue Zielgruppe, die „Aufsichtsperson“.

Hinter allen Gefährdungen stecken neue Inhalte und Anforderungen an die Betriebsanleitungen. Neue Inhalte lassen sich dabei oft nicht einfach in die bestehenden Gliederungen und Strukturen integrieren. Darum sollte man auch über Umstrukturierungen und Erweiterungen der Gliederungen nachdenken.

Die Betriebsanleitung: neu gedacht als Informationssystem

Die Betriebsanleitung ist kein einzelnes Dokument, sondern die Gesamtheit aller zusammengehörigen Informationen über den gesamten Lebenszyklus der Maschine.

Vergessen Sie das dicke Handbuch, das niemand liest, bis etwas kaputtgeht. Die Betriebsanleitung umfasst sämtliche bereitgestellten Informationen, die zur sicheren und bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig sind. Das kann ein PDF sein, ein Hinweis auf einem Bedienpanel oder ein separater Wartungsplan, solange sich diese Informationen sinnvoll ergänzen.

Eine Aufteilung der Informationen nach Zielgruppen ist verbreiteter Standard. Ein Beispiel macht das greifbar: Der Transporteur, der die Maschine anliefert, braucht andere Informationen als die Person, die sie später wartet. Und wieder andere braucht der, der sie am Ende ihres Lebens zerlegt. Jede dieser Phasen bringt eigene Anforderungen an Inhalt und Detailtiefe mit sich, vom Gewicht und Schwerpunkt beim Transport bis zu Warnhinweisen zu gespannten Bauteilen oder Betriebsstoffen bei der Demontage.

Eine klare Grenze zieht die Verordnung trotzdem: Videos dürfen ergänzen, aber nicht ersetzen. Der Grund ist fast banal. Man kann ein Video nicht ausdrucken, und Druckbarkeit bleibt eine Kernanforderung.

AspektDetailPraxisrelevanz

Definition

Gesamtheit aller sich ergänzenden Informationen, nicht nur ein Dokument

Erfordert Umdenken in der Dokumentationsstruktur

Lebenszyklus-Phasen

Transport, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Demontage/Entsorgung

Jede Phase braucht zielgruppenspezifische Information

Videos

Nur ergänzend zulässig, ersetzen keine druckbare Information

Multimedia-Konzepte müssen Druckbarkeit mitdenken

Verbraucher vs. professionelle Nutzung

Migration professioneller Produkte in Verbrauchermärkte möglich

Erfordert Prüfung, ob zusätzliche Informationspflichten gelten

Die zentrale Neuerung: digitale Bereitstellung wird möglich

Papier ist nicht mehr die einzige zulässige Form der Betriebsanleitung, digitale Bereitstellung ist explizit erlaubt, unterliegt aber klaren Anforderungen.

Hier liegt die eigentliche Nachricht des Artikels. Unter der alten Maschinenrichtlinie führte eine unklare Formulierung faktisch zu einer Papier-Pflicht. Der Begriff „beigefügt" wurde meist so ausgelegt, dass gedruckte Unterlagen mitgeliefert werden mussten, oft aus Vorsicht, nicht aus zwingender rechtlicher Notwendigkeit. Die neue Verordnung räumt diese Unsicherheit aus dem Weg. Sie definiert digitale Bereitstellung als gleichwertige Option, allerdings mit konkreten Spielregeln:

  • Online verfügbar und zugänglich über die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen

  • Bereitstellung in einem Format, das Drucken, Herunterladen und lokales Speichern ermöglicht
  • Kennzeichnung auf der Maschine, Verpackung oder Begleitdokument, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen werden kann, etwa über einen QR-Code
  • Auf Verlangen weiterhin Bereitstellung in Papierform innerhalb eines Monats, ohne zusätzliche Kosten für den Nutzer

Nicht ausreichend sind dagegen Wege, die sich wie eine Einbahnstraße verhalten. USB-Sticks, CDs oder eine einmalige E-Mail mit Anhang zählen nicht, denn sie gewährleisten keine dauerhafte, zentral aktualisierbare Zugänglichkeit. Eine besonders knifflige Situation entsteht bei Maschinen mit langer Bauzeit. Wenn eine Anlage erst zwei Jahre nach Vertragsschluss ausgeliefert wird, dann existiert die endgültige Anleitung zum Zeitpunkt des Kaufs schlicht noch nicht.

AspektAnforderungHäufiger Fehler in der Praxis

Verfügbarkeitsdauer

Lebensdauer der Maschine, mindestens 10 Jahre online verfügbar

Fehlende langfristige Hosting-Strategie und Technologie

Zulässige Formate

Druckbar, downloadbar, lokal speicherbar

HTML-Anleitung ohne hinreichende Speicherbarkeit und Printausgabe, reine Video-Anleitungen sind nur ergänzend möglich
Zulässige WegeDownload von einer Website, falls erforderlich mit Filter- und Suchmöglichkeit, oder ein Content Delivery Portal

USB-Stick, CD, E-Mail-Versand als alleinige Lösung; Weiterführung alter Übermittlungsprozesse

Papier-Backup

Auf Anfrage innerhalb eines Monats, kostenfrei

Fehlende Prozesse für nachträgliche Papieranfragen

SpracheLandessprache, klar und verständlichKeine ausreichende Abdeckung der Sprachen, zu wenig Beschäftigung mit dem Bedarf der Zielgruppen, keine Differenzierung, welche Information in welcher Sprache vorliegen muss
Lesbarkeitlesbar

Unzureichende Lesbarkeit auf mobilen Endgeräten 

Warum digitale Bereitstellung wirtschaftlich relevant ist

Die Umstellung auf digitale Dokumentation reduziert nicht nur Kosten, sondern schafft auch neue Möglichkeiten der Fehlerkorrektur und Kundenbindung.

Und damit zur Frage, die eigentlich alle interessiert: Was bringt das konkret? Zum einen entfallen Druckkosten und ein erheblicher Teil des manuellen Aufwands für Kommissionierung, besonders bei Maschinen mit vielen Zulieferkomponenten. Die EU-Kommission hat hierzu eine Hochrechnung von bis zu 200.000 Euro Einsparung pro Unternehmen und Jahr vorgelegt. Diese Zahl wird von Experten als eher optimistisch, aber richtungsweisend eingeordnet.

Der zweite Effekt ist subtiler, aber langfristig wichtiger: die Fehlerkorrektur. Wenn nachträglich ein Mangel in der Dokumentation festgestellt wird, dann lässt sich bei digitaler Bereitstellung jeder Nutzer über eine zentrale Aktualisierung erreichen. Das gilt unabhängig davon, ob die Maschine zwischenzeitlich innerhalb der EU weiterverkauft wurde. Bei Papier ist es dagegen oft schlicht unmöglich, den aktuellen Besitzer und Betreiber überhaupt zu identifizieren.

VorteilBeschreibungBeispielhafte Auswirkung

Kosteneinsparung

Wegfall von Druckkosten; reduzierte Prozesskosten

Laut EU-Schätzung bis zu 200.000 € pro Unternehmen/Jahr

Aktualisierbarkeit

Zentrale Korrektur erreicht alle aktuellen Nutzer

Relevant bei sicherheitsrelevanten Nachbesserungen („Korrekturmaßnahme“)

Nachverfolgbarkeit

Wann stand welche Information zur VerfügungWichtig im Haftungsfall bei Entsorgung nach 20–30 Jahren
Verfügbarkeit

Betriebsanleitung steht jederzeit allen Berechtigten zur Verfügung

Keine Kosten durch Anfragen von Kunden, eine alte Betriebsanleitung nochmals auszuliefern

Neue Geschäftsmodelle

Grundlage für Ersatzteilplattformen, After-Sales-Services

Ermöglicht datenbasierte Serviceangebote

Der digitale Produktpass als nächster Schritt

Was die MVO heute erlaubt, wird durch den kommenden digitalen Produktpass (DPP) zur verbindlichen Anforderung, inklusive der Maschinenlesbarkeit.

Die EU-MVO öffnet die Tür zur digitalen Betriebsanleitung, macht sie aber noch nicht zur Pflicht. Der digitale Produktpass geht einen Schritt weiter und macht digitale Bereitstellung verbindlich, wobei Lebensdauer der Maschine als minimale Bereitstellungsdauer gelten wird. Zusätzlich verlangt der DPP eine strukturierte, maschinenlesbare Aufbereitung der Daten.

Relevanz für technische Redaktionen

Digitale, strukturierte Dokumentation eröffnet technischen Redaktionen die Möglichkeit, die Nutzung der Betriebsanleitung auszuwerten und damit die Produktentwicklung oder den Service datenbasiert zu unterstützen.  

Sobald Betriebsanleitungen digital bereitgestellt werden, lassen sich Nutzerverhalten analysieren ähnlich zu Webseitenanalytics. Man sieht, welche Anleitungen oder sogar Kapitel häufig aufgerufen werden, je nach Konfiguration auch  wie lange Nutzer in bestimmten Abschnitten verbleiben oder welche Inhalte kaum Beachtung finden. Diese Daten lassen sich auf zwei Arten lesen: entweder als Hinweis auf einen besonders häufigen Arbeitsschritt, oder als Indikator für eine unklare Darstellung, sei es in der Dokumentation selbst oder in einem nicht optimalem Produktdesign.

Auch beim Thema KI wird es hier konkret. Eine sinnvolle Nutzung setzt voraus, dass die zugrunde liegenden Daten strukturiert und mit Metadaten versehen sind. Denn eine unstrukturierte PDF-Datei liefert deutlich schlechtere Ergebnisse als gut aufbereitete Inhalte. Je besser und feingranularer die Informationen mit Metadaten versehen sind, desto besser werden die Ergebnisse der KI-Suche.

Anwendungsfeld

Nutzen

Voraussetzung

Nutzungsanalyse

Identifikation häufig genutzter oder unklarer Inhalte

Digitale, auswertbare Bereitstellung

KI-gestützter Service

Bessere Vorschläge für Servicetechniker

Strukturierte, maschinenlesbare Daten

Produktentwicklung

Rückschlüsse auf Design- oder Dokumentationsschwächen

Systematische Auswertung der Nutzungsdaten

Wo der eigene Handlungsbedarf liegt

Die zentrale Frage lautet also nicht, ob die Maschinenverordnung relevant ist. Sie lautet, an welcher Stelle im eigenen Prozess der größte Anpassungsbedarf besteht: bei der Einordnung der Produkte, bei der Struktur der Dokumentation oder bei der technischen Infrastruktur für die digitale Bereitstellung.